Neues vom Bodensee

Weihnachtsgrüsse

Stellenangebot 04.2024

In unserer lebhaften Werft am Rietlihafen Goldach gibt es viel zu tun. Zur Verstärkung unseres motivierten Teams suchen wir per sofort oder 1.April 2024, eine/n Bootsfachwart/in, Bootsbauer/in oder eine/n Allrounder/in

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Interaktive Broschüre

Interaktive Broschüre

Unser neue Interaktive Broschüre

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Marex 420

Boot of the year 2024

Die Marex 440 Gourmet Cruiser ist das Boot of the year 2024.
Wir Gratulieren.

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Winterlager

Winterlager

Das Marine Center Goldach erweitert auf die Wintersaison 2024/2025 ihr Winterlager um zusätzliche 900 m2.Gerne unterbreiten wir ihnen ihr persönliches Angebot.

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Marex 420

Marex 440 Gourmet Cruiser

Beim Cannes Yachting Festival im September 2023 feierte die Marex 440 Gormet Cruiser Welpremiere und ist nun Lieferbar.

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Windy 40 Camira RS

Windy 40 Camira RS

Die Windy Camira 40 RS feierte Weltpremiere beim Cannes Yachting Festival im September 2023, nun kann man sie bestellen.

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Invictus TT420

Invictus TT420

Invictus TT420.

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Capoforte SQ240i

Capoforte SQ240i

Capoforte SQ240i.

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Mercury Avator

Mercury Avator

Der Aussenborder Mercury Avator.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Marine Center Goldach

1 Allgemeines
Diese Bedingungen sind auf die Ausführung von Einbau, Umbau, Reparatur und Änderungsarbeiten des Marine Center Goldach (nachfolgend: die «Werft») anwendbar.

2 Vertragsabschluss
2.1 Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung durch die Werft zustande.
2.2 Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit die Werft diese schriftlich akzeptiert hat.
2.3 Die Werft verpflichtet sich, die Arbeiten fachgerecht auszuführen oder durch Dritte fachgerecht ausführen zu lassen.

3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Der vereinbarte Preis versteht sich netto in Schweizerfranken (exkl. MwSt.) und gilt für Lieferung ab Werft, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Der Preis ist ohne Abzüge oder Rückbehalte zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils nach Vereinbarung fällig.
3.2 Eine Verrechnung des Bestellers mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.3 Sämtliche Nebenkosten wie zum Beispiel für Fracht und Versicherungen gehen zulasten des Bestellers.
3.4 Der Besteller hat alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallen.
3.5 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 5% zu entrichten. Pro Mahnung wird zudem eine Mahngebühr von CHF 50.00 fällig.

4 Lieferfristen
4.1 Eine Frist für die Ausführung der Arbeiten ist für die Werft nur verbindlich, wenn sie von ihr bestätigt worden ist.
4.2 Die Frist beginnt mit Abschluss des Vertrages bzw. sobald alle Voraussetzungen für den Beginn der Arbeit vorliegen. Sie gilt als eingehalten, wenn das Boot abnahmebereit ist.
4.3 Der Besteller kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist nicht verlangen, wenn er ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht oder - nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder – ist ein solcher nicht bezeichnet – nicht unverzüglich nach Aufforderung der Werft vornimmt und dies die Werft ihrerseits an der Erbringung ihrer Leistung hindert. Gleiches gilt, wenn der Besteller sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
4.4 Verlängert sich die Lieferfrist aus Gründen, welche die Werft nicht zu vertreten hat, teilt sie dies dem Besteller unverzüglich mit.
4.5 Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des Bestellers, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Der Besteller kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist festgelegt wird.

5 Sicherheiten
5.1 Die Werft behält sich vor, bis zur Befriedigung ihrer Forderungen das Retentionsrecht nach den Art. 895 ff. ZGB geltend zu machen.

6 Transport
6.1 Das Boot, an dem Arbeiten vorzunehmen sind, ist vom Besteller auf seine Kosten bei der Werft abzuliefern und nach Durchführung der Arbeiten dort wieder abzuholen. Ein auf Verlangen des Bestellers durchgeführter An- oder Abtransport des Bootes – einschliesslich einer etwaigen Verpackung und/oder Verladung – erfolgt auf Rechnung des Bestellers. Die Werft braucht den Abtransport erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises sowie aller bereits entstandenen und noch entstehenden Transport-, Verpackungs- und Verladekosten zu veranlassen.
6.2 Bei An-oder Abtransport trägt der Besteller die Transportgefahr.
6.3 übernimmt die Werft den Transport, erfolgt dieser auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Besondere Wünsche betreffend Transport und Versicherung sind rechtzeitig bekannt zu geben.
6.4 Für den Transport wird eine Transportversicherung seitens der Werft nur auf besonderen Wunsch des Bestellers und nur in dessen Namen und für dessen Rechnung abgeschlossen. Die Werft empfiehlt den Abschluss einer Transportversicherung.

7 Gewährleistung
7.1 Die Werft leistet für die Dauer von 12 Monaten nach Ablieferung Gewähr für die fachgemässe und sorgfältige Ausführung der von ihr vorgenommenen Arbeiten gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.
7.2 Die Gewährleistung für vom Besteller oder Dritten gelieferte Bestandteile entspricht der von diesen gewährten Gewährleistung.
7.3 Erweisen sich das Boot oder Teile desselben als schadhaft und sind diese Mängel nachweislich auf mangelhafte Ausführung oder auf fehlerhaftes, von der Werft geliefertes Material zurückzuführen, so wird
die Werft diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist durch Instandstellung oder Auswechseln von schadhaften Teilen beseitigen. Voraussetzung ist, dass der Werft diese Mängel während der Gewährleistungsfrist unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden.
7.4 Für Nachbesserungsarbeiten im Rahmen der Gewährleistung übernimmt die Werft die Gewährleistung im gleichen Umfang wie für die ursprünglichen Arbeiten, allerdings nur bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
7.5 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Besteller nicht sofort geeignete Massnahmen zur Schadenminderung trifft oder sofern der Besteller oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung der Werft Arbeiten am Boot ausführen.

8 Haftung
8.1 Die Werft bedingt jegliche Haftung im gesetzlich zulässigen Rahmen weg.
8.2 Der Besteller hat für Schäden einzustehen, die durch ihn selber oder sein Personal oder durch von ihm zur Verfügung gestellte Werkzeuge, Ausrüstungen und Materialien verursacht werden.
8.3 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Nutzungsverlusten, Verlust von Aufträgen, entgangenen Gewinn oder von indirekten Schäden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund solche Schäden oder Verluste geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

9 Gefahrtragung
9.1 Der Besteller trägt das Risiko der zufälligen Beschädigung und des zufälligen Verlustes des Bootes während der Ausführung der Arbeiten – ungeachtet davon, wo diese ausgeführt werden – und während des Transportes oder der Lagerung des Bootes.
9.2 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.

10 Weitere Bestimmungen
10.1 Sollten Teile dieses Vertrags nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gilt der Vertrag als solcher weiter. Die Parteien werden in einem solchen Fall den Vertrag so anpassen, auslegen und anwenden, dass der mit dem nichtigen oder rechtsunwirksam gewordenen Teil angestrebte Zweck so weit als rechtlich zulässig erreicht wird.
10.2 Dieser Vertrag umfasst die vollständige Vereinbarung der Parteien und ersetzt sämtliche vorhergehenden schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen.
10.3 Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, wobei diese Regelung auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses gilt. Die schriftliche Vereinbarung gleichgestellt sind Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen, wie namentlich Telefax und E-Mail.

11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
11.1 Dieser Vertrag und alle daraus fliessenden Rechte und Pflichten der Parteien untersteht Schweizerischem Recht.
11.2 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind die ordentlichen Gerichte in Goldach/SG zuständig, sofern nicht zwingendes Recht einen anderen Gerichtsstand vorschreibt.


Januar 2024

Marine Center Goldach
Seewiesstrasse 7, 9403 Goldach, T +41 (0)71 841 77 71, F +41 (0)71 841 77 72
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